AGB

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1.1 Die Agentur ist im Bereich der Werbung und Kommunikation tätig, namentlich in der Beratung und Konzeption in den Bereichen Design, Kommunikation, Werbung, Marketing und Webdesign. Die Tätigkeit der Agentur umfasst je nach Beauftragung auch die Umsetzung bzw. Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Kunden die Auftragsvergabe bzgl. der Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden, soweit dieser die Agentur mit der Erbringung entsprechender Leistungen beauftragt. Die Umsetzung und Erstellung von Werbemaßnahmen, Werbeinhalten oder anderweitige Anpassungen, Workshops, Schulungen oder entsprechende Beratungsleistungen werden in Gemäßheit mit diesen AGB in dem jeweils vereinbarten Zeitraum und Umfang aufgrund eines gesonderten Auftrags des Kunden erbracht („Einzelauftrag“). In den jeweiligen Einzelaufträgen werden die durch die Agentur jeweils zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Jeder Einzelauftrag unterliegt den Bedingungen dieser AGB. Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen einer Partei gelten nur, wenn die andere Partei deren Geltung schriftlich zustimmt.

1.2 Die AGB gliedern sich dem entsprechend in einen allgemeinen Teil (I. Allgemeiner Teil) und besonderen Teilen (II. – IV. Besonderer Teil), wobei letztgenannte Teile spezifische Regelungen zu den jeweiligen konkreten Leistungen des Kunden beinhalten. Maßgeblich ist grundsätzlich jeweils die beim Vertragsschluss gültige Fassung der AGB. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen. Individuelle Vertragsabreden haben darüber hinaus Vorrang vor diesen AGB. Die AGB gelten für alle gleichzeitig oder künftig erteilten weiteren Aufträge des Kunden, ohne dass dies besonders oder ausdrücklich vereinbart oder darauf hingewiesen werden muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur zustande, außerdem dadurch, dass die Agentur mit der Erbringung der beauftragten Leistung beginnt. Im jeweiligen Vertrag ist der konkrete vom Kunden gewünschte Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen sowie das hierfür vom Kunden zu leistende Entgelt im Detail ausgestaltet. Der abzuschließende Vertrag bezeichnet in diesem Sinne die Vereinbarungen über die Lieferungen und Leistungen der Agentur, die auf die vorliegenden AGB sowie ggfs. weitere Anlagen Bezug nehmen.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Agentur zu vertreten ist und mit der gebo- tenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Agentur wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die vertragsgemäß geschuldeten Leistungen bereitstellen zu können. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich informiert.

§ 3 Allgemeine Leistungen der Agentur

3.1 Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Die Ausführung der Leistungen der Agentur erfolgt durch fachlich qualifizierte Personalressourcen für den Kunden. Die Agentur hat die Leistungen nach Maßgabe der konkreten Aufforderungen, gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen des Kunden zu erbringen. Die Agentur unterliegt während der Tätigkeit für den Kunden über die Vorgaben der Beauftragung hinaus keiner weiteren Weisungen des Kunden hinsichtlich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Leistungserbringung.

3.2 Der Umfang der konkreten Verpflichtung zur Erbringung einer Konzeption ergibt sich jeweils aus dem Einzelauftrag. Je nach Einzelauftrag umfasst die von der Agentur zu erbringende Konzeption insbesondere

  • die Erarbeitung eines Konzeptpapiers einschließlich der Abstimmung von Marketingzielen und werblicher Positionierung
  • die Erstellung von Design und Druckerzeugnissen – je nach Beauftragung auch einschließlich der Layouts und Texte
  • die Erarbeitung eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung
  • die Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung
  • die Erstellung eines Konzepts für Vertriebs- und Verkaufsförderungsmaßnahmen.

Die Beschaffung von Werbematerialien wird durch gesonderte Beauftragung auf Grundlage der im Einzelfall durch den Kunden zu genehmigenden Kostenvoranschläge durchgeführt.

3.3 Die Beauftragung erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind. Gegenstand der Beauftragung ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

§ 4 Beratung des Kunden

4.1 Die Agentur verpflichtet sich den Kunden über die gestalterischen Möglichkeiten von Werbemaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu beraten. Bei der Beratung wird die Agentur berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Werbemaßnahmen angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird die Agentur den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen der angesprochenen Zielgruppen – insbesondere bei Internetnutzungen auch z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.

4.2 Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht erwartet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Werbemaßnahmen zählen.

§ 5 Leistungen des Kunden / Mitwirkungspflichten / Gestaltung der Zusammenarbeit

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.

5.2 Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen/Informationen oder sonstige Inhalte zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen und sonstigen berechtigt ist. Er stellt die Agentur für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl derartiger Vorlagen/Informationen und/oder auf Grund von entsprechenden Inhalten von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei. Er wird der Agentur insbeson- dere auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die der Agentur entstehen sollten, frei.

5.3 Nimmt der Kunde von der Agentur vorgeschlagene Entwürfe an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Einzelauftrag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.

§ 6 Vergütung

6.1 Es gelten die in dem Vertrag vereinbarten Entgelte. Eine weitere, nicht in den Einzelaufträgen definierte Vergütung für sonstige Tätigkeiten der Agentur wird nur gezahlt, wenn diese vorher mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Soweit für Leistungen vorab ein monatlicher Kostenrahmen abgestimmt wird, wird die Agentur dem entsprechend den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar wird, dass der Kostenrahmen im laufenden Monat überschritten wird. Nach Eingang einer derartigen Benachrichtigung hat der Kunde der Agentur unverzüglich mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er im laufenden Monat weitere entsprechende Leistungen der Agentur wünscht.

6.2 Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet. Sie wird 14 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung fällig. Im Einzelfall kann die Agentur angemessene Vorschusszahlungen verlangen.

6.3 Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfälti- gungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Kunden.

6.4 Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen.
Die Agentur wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat.

6.5 Sonstige ausdrücklich als vergütungspflichtig vereinbarte Leistungen werden von der Agentur nach Aufwand (Time & Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen von der Agentur erbracht.

§ 7 Markennutzung

Soweit nicht gesondert etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, ist die Agentur berechtigt, den Kunden unter Verwendung des zur Kennzeichnung seines Unternehmens genutzten Logos als Referenzkunden zu benennen.

§ 8 Einräumung von Nutzungsrechten

8.1 Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Agentur gefertigten Werbemaßnahmen, Schriftstücke oder sonstigen Dokumente und Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

8.2 Soweit sich aus den Einzelaufträgen nichts Abweichendes ergibt, räumt die Agentur dem Kunden zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Bis zur vollständigen Bezahlung der für die Leistung der Agentur geschulde- ten Vergütung wird eine Verwendung nur auf Widerruf gestattet.

8.3 Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernut- zungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.

§ 9 Mängelbeseitigung

9.1 Bei Mängeln an den Leistungen der Agentur hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung, es sei denn, dass bereits Schäden entstanden sind, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind; diesbezüglich schuldet die Agentur Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 10.3 und § 10.4. Führt die Nacherfüllung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Er- folg, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Regelungen der § 10.3 und § 10.4 zu.

9.2 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich geltend gemacht werden. Ansprüche auf Nacherfüllung im Sinne von § 9.1, die auf einfache Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 10 Haftung

10.1 Die Agentur haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehen. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben hat. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung.

10.2 Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmänni- scher Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Die Agentur steht jedoch nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme im Einzelnen ein. Der Kunde hat die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Werbemaßnahmen gesondert auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. Die Agentur gibt ferner gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

10.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Sie haftet hingegen für die Verletzung vertragswe- sentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Agentur haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.4 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Systemen sowie für systembedingte Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen der technischen Anlagen und der Dienste, die nicht von der Agentur zu vertreten sind. Die Agentur haftet insbesondere nicht für Störungen der Qualität des Zugangs zu Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere Streiks, Aussperrungen, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen und behördliche Anordnungen. Weiter zählen hierzu auch der vollständige oder teilweise Ausfall der zur eigenen Leistungserbringung erforderlichen Kommunikations- und Netzwerkstrukturen und Gateways anderer Anbieter und Betreiber. Die Agentur ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen für die Dauer des hindernden Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist aufzuschieben. Für unwesentliche Unterbrechungen übernimmt die Agentur keine Haftung. Die Agentur haftet ferner nicht bei Fehlern aus dem Risi- kobereich des Kunden oder sonstiger Dritter, insbesondere nicht bei Fehlern, die verursacht wurden durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Leistungen oder sonstiger Drittsoftware, durch Verseuchung entsprechender Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, vor Fehlern aufgrund mangelnder Informationssicherheit oder ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Betriebs des Kunden.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß der Absätze 1 bis 5 betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei der Agentur zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

10.6 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, eine Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.7 Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde die Agentur unverzüglich schriftlich unterrichten und ihr die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

11.1 Soweit die konkrete Beauftragung ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, beginnt dieses mit Zustandekommen des Vertrags und wird – sofern nicht gesondert etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gekündigt werden.

11.2 Das Vertragsverhältnis im Sinne von Absatz 1 kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs ordentlich gekündigt werden, erstmalig jedoch zum Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des Vertragsschlusses folgt.

11.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

11.3.1 wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,

11.3.2 wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für die Agentur – sämtliche Arbeitsergebnisse.

12.2 Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

12.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, - die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; - die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; - die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

12.4 Die Parteien werden nur solchen Dritten Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

12.5 Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Agentur wird insbesondere personenbezogene Daten des Kunden oder deren Kunden nur im Rahmen dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Nähere Einzelheiten zu einer etwaigen Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten werden gesondert in einer entsprechenden Servicevereinbarung geregelt.

§ 13 Sonstiges

13.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Die Vertragserfüllung steht ggf. unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegen- stehen.

13.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet.

II. Besonderer Teil: Webdesign und -pflege

§ 1 Geltung und Vertragsgegenstand

1.1 Soweit die Agentur vom Kunden mit der Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website beauftragt wird, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Für sonstige Drittsoftware oder -hardware können darüber hinaus weitergehende oder ergänzende Vertragsbedingungen gelten. Ferner gelten regelmäßig für den Zugang zum Internet oder Mobilfunknetz sowie deren Nutzung ggfs. gesonderte Vertragsbedingungen der entsprechenden Telekommunikationsdienste.

1.2 Gegenstand des mit der Agentur abzuschließenden Einzelauftrags ist die Entwicklung eines Konzepts für eine Website des Kunden durch die Agentur sowie die Erstellung dieser Website einschließlich der entsprechenden Dokumentation.

1.3 Die Agentur wird im Auftrag und im Namen des Kunden für die Einstellung der Website in das World Wide Web, für die Abrufbarkeit der Website über das Internet sowie die Auffindbarkeit in Suchmaschinen Sorge tragen. Soweit gesondert zwischen den Parteien vereinbart, wird die Agentur den Kunden auf Wunsch bei der Beauftragung der Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) sowie der Beschaffung einer Internet-Domain unterstützen.

1.4 Soweit der Kunde Hard- und/oder Software nicht von der Agentur erworben oder zur Verfügung gestellt bekommen hat und/oder eine Beauftragung im Einzelfall nicht mit einem Erwerb oder einer solchen Zurverfügungstellung einhergeht, wird die Agentur vor einer Leistungserbringung in Absprache mit dem Kunden den Zustand sowie die bestimmungsgemäße Funktionsweise von Hard- und Software eingehend prüfen. Soweit erforderlich wird die Agentur dem Kunden unverbindliche Vorschläge zur Beseitigung etwaiger festgestellter Mängel einschließlich einer Einschätzung der dafür erforderlichen Kosten unterbreiten.
Der Kunde entscheidet nach Vorlage eines Vorschlages, wie er diesen bewertet und damit umgeht.

§ 2 Softwareprogrammierung

2.1 Im Einzelfall kann die Agentur gemäß Einzelauftrag gesondert mit der Programmierung von Software, die sowohl die detailliert zu vereinbarenden Funktionalitäten sowie die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt, beauftragt werden. Die Agentur wird hierbei regelmäßig Programmiersprachen und -techniken verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen und soweit möglich Standardlösungen zum Einsatz bringen.

2.2 Die Agentur wird mit dem Kunden im Rahmen des Einzelauftrags die Bildschirmauflösung, die Internet-Browser sowie mobilen Anwendungen abstimmen, auf die die Website dann zu optimieren ist.

§ 3 Inhalte

3.1 Die Agentur wird in Absprache mit dem Kunden die in die Website einzubindenden Inhalte (einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen, Grafiken und Videos) bereitstellen bzw. bereitstellen lassen. . Der Kunde hat zu prüfen, ob sich die Inhalte für die mit der Website verfolgten Zwecke eignen

3.2 Soweit der Kunde selbst entsprechende Inhalte zur Einbindung bereitstellt, ist dieser allein hierfür verantwortlich. Die Agentur wird mit dem Kunden gesondert abstimmen, in welcher Form der Kunde der Agentur die einzubindenden Inhalte zur Verfügung stellt. Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung der Inhalte durch den Kunden in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt.

3.3 An geeigneten Stellen werden in die Website Hinweise zur Webseitengestaltung durch die Agentur ähnlich einer Urheberbenennung aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der Agentur zu entfernen.

§ 4 Abnahme

4.1 Der Kunde ist verpflichtet Teilleistungen durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

4.2 Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte not- wendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.

4.3 Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde die Agentur jeweils unverzüglich mit möglichst genauer Beschreibung des Fehlers/des Änderungswunsches mitteilen.

4.4 Der Kunde wird mit der Agentur die Titel der einzelnen Seiten der Website, einige Schlüsselworte zu den einzelnen Seiten und jeweils eine Beschreibung der einzelnen Seiten (Titels, Keywords, Descriptions) mit der Agentur abstimmen, damit diese Titel, Schlüsselworte und Beschreibungen mittels Metatags ggf. in den Quellcode integrieren kann.

4.5 Soweit notwendig wird der Kunde die Agentur folgende Zugangsdaten und Kontaktdaten für die Dauer der Zusammenarbeit überlassen und Änderungen an den Zugängen die Agentur unverzüglich mitzuteilen:

  • Administratorzugang zu allen Installationen
  • FTP-Zugangsdaten
  • KIIS Zugangsdaten
  • Domainverwaltungsdaten
  • Daten des Hostproviders

§ 5 Pflege

5.1 Soweit die Agentur ausdrücklich mit der Pfleg der Website beauftragt wird, umfassen die hieraus resultierenden Verpflichtungen sowohl die die Aktualisierung der Website als auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Funktionsstörungen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2.

5.2 Die Agentur wird die Gebrauchstauglichkeit der Website in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen und etwaige Funktionsmängel beseitigen. Als Funktionsmängel gelten insbesondere gestörte Funktionalitäten wie beispielsweise funktionsuntüchtige Hyperlinks.

III. Besonderer Teil: Suchmaschinenoptimierung und sonstiges Online-Marketing

§ 1 Geltung und Vertragsgegenstand

1.1 Soweit die Agentur vom Kunden mit der Suchmaschinenoptimierung (auch als SEO nachfolgend bezeichnet) und sonstigem Online-Marketing beauftragt wird, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2 Im Rahmen der SEO wird die Agentur hierbei den Kunden darin unterstützen, dass die vertragsgegenständliche Website bei der Eingabe bestimmter, zwischen den Parteien vereinbarter relevanter Suchbegriffe (im Folgenden Keywords) in Suchmaschinen durch den Suchmaschinen-Nutzer auf einer höheren Position gelistet wird, als dies zum Zeitpunkt der Beauftragung der Fall ist. Eine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung wird nicht geschuldet. Ist eine Suchmaschine nicht ausdrücklich spezifiziert, bezieht sich die Beratung allein auf Google.

1.3 Dem Kunden ist bekannt, dass SEO ein laufender Prozess ist und es bis zur Sichtbarkeit der ersten Änderungen bis zu 12 Monate nach Umsetzung aller von der Agentur vorgeschlagenen Änderungen dauern kann. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Suchmaschinen-Platzierung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine drastische Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine – können nicht ausgeschlossen werden.

§ 2 Beratung für Onpage-Maßnahmen

2.1 Im Rahmen der Onpage-Optimierung wird die Agentur den Kunden nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Seitenstruktur und/oder den Inhalt der Website, deren Titel, Überschriften, Meta-Daten, Bildbeschreibungen usw. beraten und Empfehlungen für Veränderungen geben. Je nach Bedarf wird die Agentur den Kunden auch im Hinblick auf Webanalysetools (z.B Google Analytics), Social Media und andere Website-nahe Themen beraten.

2.2 Die Beratung erfolgt nach Ermessen der Agentur per E-Mail, telefonisch oder in Kundengesprächen (Workshops).

2.3 Für den Fall von Veränderungen eines SEO-relevanten Parameters, wesentlichen Änderungen von Suchmaschinen-Algorithmen, Problemen im Rahmen des Google Webmaster Tools oder einer plötzlich auftretenden Verschlechterung der Suchmaschinen-Platzierung wird die Agentur den Kunden innerhalb der vertragsgemäßen Laufzeit kurzfristig zum weiteren Vorgehen beraten, Möglichkeiten der Abhilfe vorschlagen und den Kunden bei der Umsetzung bestmöglich unterstützen.

§ 3 Offpage-Leistungen

3.1 Soweit sie zur Suchmaschinenoptimierung beauftragt ist, wird die Agentur weiterhin prüfen, ob die Quantität und/oder Qualität der Verlinkung (Backlinks) der Website verbessert werden kann und entsprechende Empfehlungen aussprechen (Offpage-Optimierung).

3.2 Nach Absprache mit dem Kunden bemüht sich die Agentur um eine Erhöhung der derzeitigen Anzahl und/oder Qualität von Backlinks. Eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Backlinks wird nicht geschuldet. Soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, umfasst die Offpage-Optimierung auch die Buchung von Verlinkungen von Internet-Seiten Dritter gegen Entgelt.

3.3 Einzelheiten der vereinbarten Offpage-Optimierung, insbesondere in Bezug auf die Arten von externen Verlinkungen, Vergütungen für den Linkkauf etc. legen die Parteien einvernehmlich fest.

3.4 III. § 2 Abs. 3 findet gegebenenfalls entsprechende Anwendung.

§ 4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde wird die Agentur bei der Auswahl der Keywords bestmöglich unterstützen und insbesondere umfassende Angaben zur Zielgruppe der Websites und mögliche Suchbegriffe liefern. Für die Freigabe der Keywords ist allein der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, von der Agentur vorgeschlagene Keywords auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Widerspricht der Kunde vorgeschlagenen Keywords nicht in Textform, gelten diese als freigegeben.

4.2 Soweit der Kunde die Agentur mit der Umsetzung von Maßnahmen der Onpage-Optimierung beauftragt, hat der Kunde vor Beginn der Programmierarbeiten seine Daten zu sichern und nach Abschluss die Funktionsfähigkeit seiner Website zu überprüfen, bevor die aktualisierte Version online gestellt wird. Darüber hinaus wird der Kunde auch seine übrigen Daten, insbesondere seine Benutzerdaten, in regelmäßigen Abständen, mindestens täglich, sichern.

4.3 Der Kunde stellt die Agentur für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl der Keywords und/oder auf Grund von Website-Inhalten, die nicht selbst von der Agentur stammen, von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei. Er wird die Agentur insbesondere auch von den Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die der Agentur entstehen sollten, freistellen.

§ 5 Social Media Marketing

5.1 die Agentur insbesondere auch von den Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die der Agentur entstehen sollten, freistellen. Soweit die Agentur zum Social Media Marketing beauftragt wird, unterstützt sie den Kunden in der Entwicklung und Betreuung von Social Media Strategien. Je nach Einzelauftrag, wirkt die Agentur bei dem Aufbau oder Überarbeitung geeigneter Präsenzen in Social Media Kanälen mit und unterstützt den Kunden in redaktioneller Hinsicht.

5.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Agentur mit Blick auf zeitkritische Inhalte über Social Media Kanäle diese selbständig ohne gesonderte vorherige Freigabe für den Kunden veröffentlichen kann. Dies entbindet den Kunden dennoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung, Inhalte seinerseits zu prüfen und zu entscheiden, ob diese weiterhin veröffentlicht werden sollen. Widerspricht der Kunde vorgeschlagenen Inhalten nicht in Textform, gelten diese als freigegeben.

IV. Besonderer Teil: Kennzeichenkreation (Logo) und sonstiges Design

§ 1 Geltung und Vertragsgegenstand

1.1 Soweit die Agentur vom Kunden mit der Kreation eines herkunftsidentifizierenden Zeichens (im Folgenden auch als „Logo“ bezeichnet) oder mit sonstigen Designleistungen beauftragt wird, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart ist, hat die Agentur nicht ihrerseits die marken- oder designrechtliche Verfügbarkeit des zu entwickelten Logos/Designs sicherzustellen. Es hat regelmäßig keine Verfügbarkeitsrecherche durch die Agentur zu geschehen. Die Beauftragung eines Recherchedienstes hat gesondert zu erfolgen.

§ 2 Nutzungsrechte

2.1 Soweit sich im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt, räumt die Agentur dem Kunden zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Logos/Designs notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Die Agentur behält sich das ausschließliche Nutzungsrecht vor.

2.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der für die Leistung der Agentur geschuldeten Vergütung wird eine Verwendung nur auf Widerruf gestattet.

(Stand: Januar 2019)